Nutzungsbedingungen - Partner

1. Allgemeines

1.1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem skoonu – Mehrweggeschirr - Systempartner (nachfolgend „Systempartner“ genannt) und der skoonu GmbH, Kurzbauergasse 4/2, 1020 Wien (nachfolgend „skoonu GmbH“ genannt) gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Systempartner sind nur dann wirksam, wenn sie von der skoonu GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.3. Unvorhergesehene von der skoonu GmbH nicht zu vertretende Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen, Lieferengpässe, Produktionsausfälle, etc. berechtigen die skoonu GmbH, unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche des Systempartner, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand

2.1. Der Vertrag kommt zwischen den Vertragsparteien durch den beidseitig unterfertigten Systempartner- und Kooperationsvertrag zustande.

2.2. Die Parteien kommen überein, ein Mehrwegsystem für Take-Away Speisen zu implementieren. Die skoonu GmbH bietet dem Systempartner die Möglichkeit, zwischen zwei Varianten der Teilnahme zu wählen, je nachdem, ob der Systempartner benutztes Mehrweggeschirr auch vom Konsumenten zurücknehmen oder eine reine Verkaufsstelle sein möchte:

• Partner ohne Rücknahme

• Partner mit Rücknahme

2.3. Der Systempartner kann für jede einzelne Filiale die optimale Lösung wählen und diese Wahl auch nach Rücksprache mit der skoonu GmbH ändern.

2.4. Der Systempartner bekommt das Mehrweggeschirr nach getätigter Bestellung von der skoonu GmbH geliefert. Der Systempartner verkauft seine Speisen im skoonu Mehrweggeschirr an Kunden die die skoonu App installiert haben und ein gültiges Nutzerkonto besitzen. Der Konsument hat nach Genuss seiner Speisen die Wahl, sein Mehrweggeschirr in einer Filiale des Systempartners mit Rücknahmemöglichkeit zu retournieren, direkt an die skoonu GmbH zu retournieren oder mit der skoonu GmbH eine Abholung zu vereinbaren. Um die nächstgelegene Rückgabemöglichkeit einfach und bequem zu gestalten, hat der Konsument mit der skoonu App eine moderne und schnelle Lösung die zeitgleich für den Systempartner auch als Werbeplattform genutzt werden kann.

2.5. Als Filiale mit Rücknahme wird per App das Geschirr vom Kunden auf das Lokal übertragen.

2.6. Als Filiale mit Rücknahmemöglichkeit wird das benutzte Geschirr von der Skoonu GmbH abgeholt, professionell gereinigt, kontrolliert und wieder in den Umlauf gebracht.

3. Vertragsdauer

3.1. Der Vertag über die Teilnahme am Pilot-Projekt wird auf bestimmte Zeit gemäß der Systempartner- und Kooperationsvereinbarung abgeschlossen.

3.2. Die Vertragspartner vereinbaren, dass, sollte keine Verlängerung auf unbestimmte Zeit gewünscht sein, dies 2 Monate vor Ende des Pilot-Projektes, der jeweiligen anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen.

3.3. Wird der Vertrag über diesen Zeitraum hinaus verlängert, so gilt dieser als automatisch auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

3.4. Das unbefristete Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) schriftlich gekündigt werden.

3.5. Dessen ungeachtet sind die Vertragsparteien jederzeit zu einer sofortigen Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen eines der nachstehenden Gründe, berechtigt:

3.5.1. Zahlungsverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung und Überschreitung einer darin gesetzten mindestens 14-tägigen Nachfrist;

3.5.2. grobe Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag

3.5.3. vertragswidrige Benützung des Mehrweggeschirrs oder erheblich nachteiliger Gebrauch;

3.5.4. Kooperation des Systempartners mit anderen Mehrweg-Systemanbietern für Take Away-Lösungen bzw. Mitbewerb von Skoonu.

3.5.5.Wenn über das Vermögen einer der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und nicht binnen 4 Wochen aufgehoben wird, oder die Eröffnung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;

3.5.6. wirtschaftliche Unrentabilität, die über das unternehmerische Risiko hinausgehen und den wirtschaftlichen Fortbestand des Unternehmens von Skoonu gefährden.

4. Leistungen von Skoonu GmbH

Die skoonu GmbH ist verantwortlich für:

4.1. die Wartung und Servicierung der App

4.2. die Abholung des benützten Skoonu Geschirrs vom Systempartner mit Rücknahme

4.3. das Skoonu Mehrweggeschirr hygienisch einwandfrei zu reinigen und dem Systempartner zu liefern.

4.4. den Servicepartner auf der Skoonu Website und in der Skoonu App zu listen und zu präsentieren.

4.5. die ordnungsgemäße Lieferung und Abholung des Mehrweggeschirrs. Je nach gewähltem Modul erfolgen die Lieferungen und Abholungen zu den festgesetzten Konditionen.

4.6. Zurverfügungstellung eines Marketing - Kit für jede teilnehmende Filiale.

Darin enthalten sind:

• ein POS-Display inkl. „Muster-Skoonu“

• ein Skoonu Partnersticker für das Schaufenster/Eingangstüre

• ein für die Filiale personalisierter Skoonu Flyer mit Informationen zum System

5. Leistungen des Systempartners

Der Systempartner verpflichtet sich folgende Parameter einzuhalten:

5.1. Der Systempartner ist verpflichtet, Mehrweggeschirr des Typs „Skoonu“ zu beziehen. Für sämtliche Schäden, die der skoonu GmbH aufgrund eines Verstoßes des Systempartners entstehen (entgangener Gewinn, PR-Maßnahmen, Mehraufwand für die Logistik- Spül- und Administrationsleistungen, usw.) haftet der Systempartner.

5.2. Skoonu Mehrweggeschirr ist nur dann an den Kunden zu übergeben, wenn dieser registrierter Skoonu User ist.

5.3. Der Systempartner ist für die Bekanntgabe und Aufrechterhaltung der Richtigkeit der Stammdaten auf der Skoonu Website und in der Skoonu App der teilnehmenden Filialen verantwortlich.

5.7. Der Systempartner darf das Skoonu Mehrweggeschirr ausschließlich für Speisen (Lebensmittelstandard) verwenden. Er ist verpflichtet bei der Abgabe von Produkten in Skoonu Mehrweggeschirr die Lebensmittel- und Hygienevorschriften einzuhalten.

5.8. Dem Systempartner ist es nicht gestattet, die Reinigung (Spülen) des skoonu Mehrweggeschirrs selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

5.9. Sofern es sich bei dem Systempartner um einen Partner mit Rücknahme handelt, verwahrt der Partner das entgegengenommene Skoonu Mehrweggeschirr bis zur Abholung durch die Skoonu GmbH unentgeltlich und aufwandskostenfrei.

5.10. Benutztes Mehrweggeschirr (Partner mit Rücknahme) ist möglichst kühl zu lagern und unbedingt vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

5.11. Für die Rückgabe (Partner mit Rücknahme) muss das Mehrweggeschirr in den dafür vorgesehenen Transportboxen bereitgestellt sein. Steht das Geschirr nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung bereit, so hat der Systempartner für die Stehzeit der Mitarbeiter der Skoonu GmbH iHv EURO 35 pro angefangener halber Stunde aufzukommen.

6. Zahlungskonditionen

6.1. Rechnungslegung erfolgt durch Skoonu nach bestätigter Bestellung an die bekanntgegebene Rechnungsadresse

6.2. Die Rechnung wird elektronisch versendet.

6.3. Alle angeführten Preise auf der Rechnung verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sofern nichts anderes vermerkt ist.

6.4. Zahlungsziel von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug.

6.5. Skoonu ist berechtigt die angeführten Preise einmal jährlich zu indexieren und anzupassen, erstmalig zum 01.01.2021.

7. Marketing

7.1. Der Systempartner übermittelt nach Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung die jeweiligen aktuellen Logos (Wortbildmarken, Bildmarken, Schriftzüge, usw.) an die Skoonu GmbH. Die Skoonu GmbH ist berechtigt, diese gewerblichen Schutzrechte bzw. Logos, Firma, Filialen und Anschriften des Systempartners im Rahmen der Kooperation für sämtliche Werbemaßnahmen (Website, App, Drucksorten, digitalen Medien, Presseaussendungen, udgl.) zu verwenden.

7.2. Die Skoonu GmbH übermittelt dem Systempartner das aktuelle Logo (Wortbildmarke) von Skoonu. Der Systempartner darf seine Teilnahme am Skoonu System auf seinen eigenen Marketingkanälen (Website, Social Media Plattformen, Intranet, Newsletter, Drucksorten…) kommunizieren. Die Inhalte müssen vorab von der Skoonu GmbH freigegeben werden. Die Freigabe erfolgt innerhalb von 24h werktags.

7.3. Die Listung und Präsentation auf der Website, der App sowie der Drucksorten der einzelnen Systempartner erfolgt nach ausgewogenen, gleichen und fairen Bedingungen für alle Systempartner, sodass es zu keiner Bevorzugung kommen kann.

7.4. Grundsätzlich erfolgt die Listung der Systempartner nach alphabetischer Reihenfolge. Bei der Listung in der Skoonu App erfolgt diese nach geographischer Nähe des Konsumenten zur nächstgelegenen Filiale.

7.5. Etwaige Inhalte, die auf der Website bzw. in der App zur Verfügung gestellt werden (Aktionen der Systempartner) erfolgen nach Freigabe durch die Skoonu GmbH. Für den Inhalt sowie die Gestaltung von Werbeaktionen oder anderen Werbemaßnahmen des Systempartners auf der Skoonu GmbH Website bzw. App ist ausschließlich der Systempartner verantwortlich. Dieser hat die rechtlichen Bestimmungen für diese Maßnahmen selbst zu beachten und einzuhalten. Die Skoonu GmbH ist nicht für die inhaltliche bzw. rechtliche Prüfung verantwortlich.

7.6. Die Skoonu GmbH hat das Recht, etwaige Werbeaktionen oder sonstige Werbemaßnahmen des Systempartners auf der Skoonu Webseite bzw. App ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder zu beenden. Die Skoonu GmbH wird hier allerdings sehr sorgfältig auf die Gleichbehandlung aller Systempartner achten.

8. Haftung

8.1. Der Systempartner hat sich selbst mit den einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Konsumenten vertraut zu machen und diese entsprechend einzuhalten (z.B. KSchG, ABGB, usw.). Der Systempartner haftet selbst für die aus dem Rechtsgeschäft mit dem Konsumenten resultierenden Ansprüche des Konsumenten.

8.2. Die Vertragsparteien vereinbaren für die Geltendmachung der Mängelrüge gem. § 377 ff UGB eine Frist von 14 Tagen ab Übergabe der Ware.

8.3. Sollte ein Produkt von der skoonu GmbH mangelhaft sein und der Konsument Gewährleistungsansprüche gegen den Systempartner geltend machen, so hat dieser binnen 14 Tagen dies an die skoonu GmbH zu kommunizieren um Ansprüche gegen die skoonu GmbH geltend machen zu können.

8.4. Der Systempartner hat stets auf die einwandfreie Qualität seiner Produkte, die er in skoonu Mehrweggeschirr anbietet sowie auf die Einhaltung der Lebensmittel- und Hygienestandards zu achten. Etwaige Ansprüche, die aufgrund von verdorbenen oder ungenießbaren Lebensmitteln geltend gemacht werden, gehen stets ausschließlich zu Lasten des Systempartners.

8.6. Das skoonu Mehrweggeschirr darf nicht mit Neonfarben oder Farben aller Art in Kontakt kommen, da Farbrückstände nicht vollständig entfernt werden können und das Mehrweggeschirr dadurch aussortiert werden muss. Weiters darf das Mehrweggeschirr von der skoonu GmbH nicht mit Aufkleber jeglicher Art beklebt werden. Die Kosten für die Reinigung sowie für die ausgeschiedene Ware sind vom Systempartner gemäß Pkt. 14 direkt zu tragen.

8.7. Verwendet der Systempartner das skoonu Mehrweggeschirr für nicht dafür vorgesehen Zwecke – so haftet ausschließlich er für etwaige Ansprüche Dritter. Die Skoonu GmbH ist diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten und wird sich im Falle einer Inanspruchnahme vollkommen am Systempartner regressieren.

8.8. Verstößt der Systempartner gegen das Selbstspülverbot gem. Pkt. 5.8. und entsteht dadurch einem Dritten (Konsumenten) ein (gesundheitlicher) Schaden, so haftet dafür ausschließlich der Systempartner.

9. Verzug

9.1. Bei Zahlungsverzug durch den Systempartner, beträgt der gesetzliche Zinssatz gemäß § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

9.2. Gerät die Skoonu GmbH in Lieferverzug, so wird der Systempartner umgehend davon in Kenntnis gesetzt. Die Skoonu GmbH ist berechtigt, bei Lieferengpässen vergleichbares Ersatzgeschirr zu liefern. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ist der Systempartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9.3. Unvorhergesehene Hindernisse im Werk des Produzenten oder dessen Sublieferanten entbinden skoonu, wenn hierdurch die Fertigstellung des Liefergegenstandes beeinflusst wird, von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Teillieferungen sind zulässig und berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme oder zum Rücktritt vom Vertrag.

10. Beendigung des Vertrags

10.1. Nach der Beendigung des Vertrags ist der Systempartner verpflichtet, das skoonu Mehrweggeschirr an skoonu zu retournieren.

10.2. Der Systempartner ist nach Beendigung des Vertrags nicht mehr berechtigt, das Mehrweggeschirr der skoonu GmbH entgeltlich oder unentgeltlich an Kunden auszugeben.

10.3. Der Systempartner ist nach Beendigung des Vertrags nicht mehr berechtigt, die skoonu GmbH bzw. deren Logos, Schriftzüge oder Marken zu verwenden bzw. hat diese unverzüglich von seinen Medien (digital und analog) zu entfernen.

10.4. Die Skoonu GmbH ist nach Beendigung des Vertrags verpflichtet, etwaige Marken, Logos und andere gewerbliche Schutzrechte des Systempartners von ihren Medien (digital und analog) zu entfernen. Etwaige Druckwerke, Artikel, Newsletter, Beiträge dgl., digital wie analog, die vor Beendigung des Vertrags veröffentlicht wurden, dürfen auch nach der Beendigung weiterverwendet werden bzw. öffentlich zugänglich bleiben.

10.5. Sollte eine Vertragspartei einen Verstoß gegen diese Verpflichtung der anderen Vertragspartei feststellen, so ist diese verpflichtet, die andere Partei über diesen Verstoß zu informieren und diese aufzufordern, binnen angemessener Frist (in der Regel 14 Tage) diesen Verstoß zu beheben, bevor der ordentliche Rechtsweg beschritten werden darf.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Schriftformerfordernis

Der Vertrag sowie die auf darin verwiesenen Zusatzdokumente bilden als Einheit die vollständigen Abmachungen der Vertragsparteien. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und müssen explizit als Änderungen dieses Vertrags bezeichnet sein. Dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform. E-Mail und Telefax genügt nicht dem Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen und der Kündigung des Vertrages. Dagegen können alle sonstigen Mitteilungen nach diesem Vertrag auch per E-Mail erfolgen.

11.2. Abgaben

Alle sich aus diesem Vertragsverhältnis oder den damit verbundenen Tätigkeiten des Systempartners ergebenden Abgabenobliegenheiten trägt der Systempartner. In jedem Fall hat der Systempartner die für die Einholung etwaiger behördlichen Bewilligungen anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen.

11.3. Überbindung/Subunternehmer

Der Systempartner ist nicht berechtigt, für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag Subunternehmer einzusetzen.

11.4. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung ihnen bekanntwerdende Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beider Partner, einschließlich des Inhalts dieser Vereinbarung vertraulich zu behandeln und an Dritte weder direkt noch indirekt weiterzugeben oder bekanntzumachen. Dies gilt für unbestimmte Zeit auch über das Ende dieser Vereinbarung hinaus.

11.5. Kompensation

Der Systempartner ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber der Skoonu GmbH im Wege der Kompensation geltend zu machen. Alle Geldforderungen des Systempartners aus diesem Vertrag unterliegen einem Zessions- und Verpfändungsverbot.

11.6. Anwendbares Recht

Dieser Vertrag inklusive aller Anhänge ist vertraulich zu behandeln und unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie sämtlicher Verweisungsnormen. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des in Handelssachen zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.